Satzung

Satzung
Männerchor „ Liederkranz“ Berod

§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Westerwald im Chorverband Rheinland-Pfalz und führt den Namen Männerchor „Liederkranz“ Berod. Er hat seinen Sitz in 56414 Berod bei Wallmerod.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine parteipolitischen undkonfessionellen Ziele.

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden Mitgliedern (aktiven), fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, die mit ihrem Beitrag den Verein unterstützen. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsführung. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Das neue Mitglied wird durch die Vereinsführung auf die Satzung verpflichtet. Auf Wunsch ist dem Mitglied die Vereinssatzung auszuhändigen.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Vereinsführung unter Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 8) solche Personen benennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 4 – Datenschutz

Der Männerchor Liederkranz Berod speichert und verarbeitet bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten nach den Rechtsgrundlagen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Homepage mittels Datenschutzerklärung über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1) durch freiwilligen Austritt,
2) durch Tod,
3) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vereinsführung unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vereinsführung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens bei der Vereinsführung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den, von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Die Vereinsführung kann aus wichtigem Grunde die Beitragspflicht einzelner Mitglieder ganz oder teilweise aufheben.

§ 7 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Mitglieder der Vereinsführung und sonstige für den Verein ehrenamtlich tätige Personen haben im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Im Rahmen der haushaltsmäßigen Verfügbarkeit besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz "Ehrenamtspauschale“, zu gewähren.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsführung

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch die Vereinsführung einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher oder Geschäftsführer geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vereinsführung
c) Wahl der Vereinsführung
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsführung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Entgegennahme des musikalischen Berichts

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei der Vereinsführung einzureichen.

§ 10 – Die Vereinsführung

Die geschäftsführende Vereinsführung bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein einzeln, sind aber im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Vereinsführung und der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vereinsführung besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Personen:

- dem Sprecher
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
(sie bilden die geschäftsführende Vereinsführung)

- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem Notenwart
- dem Jugendvertreter
- den bis zu fünf Beisitzern

Die einzelnen Mitglieder der Vereinsführung sind für klar definierte Aufgabenbereiche verantwortlich (siehe Anlage zur Satzung).
Die Vereinsführung bleibt bis Neuwahl gemäß § 8 im Amt.
Jedes Mitglied der geschäftsführenden Vereinsführung ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsführung während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vereinsführung eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vereinsführung. Personalunion ist statthaft mit der Ausnahme der geschäftsführenden Vereinsführung.
Die Vereinsführung wird auf drei Jahre gewählt.
Die Vereinsführung fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Geschäftsführer, Sprecher oder stellvertretenden Mitgliedern der Vereinsführung schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse der Vereinsführung sind schriftlich niederzulegen und vom Sprecher oder Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Chores kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt – auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes – über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag.
Bei Auflösung sich ergebende Vermögenswerte werden ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Kunst und Volksbildung dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2022 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.


Chorprobe

Immer Dienstags von 18:30 bis 20:00 Uhr in Luatsche Feldschauer in Zehnhausen oder im Dorfgemeinschaftshaus in Berod

Besuchen Sie uns doch mal

  • 18. November 2023: Liederkranz Berod trifft Freunde...

  • 16. Dezember 2023: Konzert in Lindenholzhausen

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